Flugverspätung: Wann habe ich Anspruch auf Entschädigung?


Welche Rechte haben Passagiere, wenn sich ihr Flug verspätet?

Wir erklären, in welchen Fällen Sie Ansprüche geltend machen können.

 

Wichtig: Ist eine Flugverspätung auf «aussergewöhnliche Umstände» zurückzuführen, gibt es keine Entschädigung.



Erhalten Fluggäste eine Entschädigung?

Prinzipiell gilt für alle Airlines, die von einem Schweizer oder EU-Flughafen starten, die EU-Verordnung Nr. 261/2004 bei Verspätungen, Überbuchungen oder Annullierungen.

 

An die gleiche Verordnung gebunden sind auch alle Flüge einer Schweizer oder EU-Fluggesellschaft in die Schweiz oder in die EU-Länder. Diese schreibt vor, dass ab einer Verspätung von zwei Stunden Getränke- und Verpflegungsvoucher zur Verfügung gestellt werden müssen.

 

Erst bei einer sogenannten «Grossen Verspätung» können Reisende finanzielle Ansprüche geltend machen.

Was gilt als «Grosse Verspätung»?



Verpasst man einen Anschlussflug mit der gleichen Airline, gilt die Verspätung am Endziel. Ab fünf Stunden Verspätung ist man zudem berechtigt, von der Flugbuchung zurückzutreten. Die Fluggesellschaft muss die Ticketkosten innert sieben Tagen zurückerstatten.

 

Wie bei einer Flugannullierung entfällt bei einer «Grossen Verspätung» die finanzielle Entschädigung allerdings, wenn die verspätete Ankunft auf «aussergewöhnliche Umstände» zurückzuführen ist. Dazu zählen beispielsweise schlechtes Wetter oder höhere Gewalt. Technische Probleme gelten nur dann als «aussergewöhnliche Umstände», wenn sie auf Fabrikationsfehler, Sabotage- oder Terrorakte zurückzuführen sind.

 

Fazit: Gestrandete Passagiere haben bei grossen Verspätungen ein Recht auf die beschriebene Betreuungsmassnahmen (siehe «Anspruch» in der rechten Spalte der Tabelle oben). Vom Flug zurücktreten kann man jederzeit, jedoch erhält man die Kosten für das Flugticket erst ab einer Verspätung von fünf Stunden zurück. Betroffene Passagiere sollten daher auf jeden Fall Kontakt mit der Airline aufnehmen.


Keine Entschädigung von Airline: Wo kann ich mich beschweren?

Den Anspruch auf Entschädigung macht man am besten direkt und vor Ort bei der Airline geltend.

Zahlt die Fluggesellschaft nicht, kann man sich ans Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) wenden – sofern der Abflug von einem Schweizer Flughafen erfolgt oder eine Schweizer- oder EU-Airline den Flug von einem Nicht-EU-Staat in die Schweiz durchgeführt hat. In anderen Fällen ist die Aufsichtsbehörde des betreffenden Landes zuständig.

 

Gut zu wissen: Das BAZL kann in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde die Airline nicht zu einer Auszahlung der Entschädigung zwingen. Da das Bundesamt jedoch Bussen von bis zu 20'000 Franken gegen fehlbare Flugunternehmen verhängen kann, folgen die Airlines heutzutage dennoch der Anweisung, wenn das BAZL die Entschädigungsforderung für berechtigt hält.

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Anwalt / Gericht

Man kann die Ansprüche auch auf dem zivilrechtlichen Weg durchsetzen. Ein solches Verfahren ist allerdings mit einem Kostenrisiko verbunden.

Onlineportale als Alternative

Alternativ wird einem auch bei verschiedenen Internetportalen geholfen, welche mit hohen Erfolgsquoten werben. Bei einem Erfolg beanspruchen sie jedoch 15% bis  30% der Entschädigung für sich.

  1. Cancelled
  2. Refund Me
  3. Airhelp
  4. EUclaim
  5. Fairplane
  6. Flightright

Der Vorteil dieser Onlineportale ist, dass Passagiere online ermitteln können, ob ihnen eine Entschädigung zusteht. Ausserdem haben die Portale im Gegensatz zum BAZL die Möglichkeit, gegen die Fluggesellschaften gerichtlich vorzugehen.

 

Cancelled.ch bietet zusätzlich Hilfe bei beschädigtem oder verlorenem Gepäck an.



Weitere Informationen findet man unter: mobil.stern.de/tv/